Gemeinsam erreichen wir viel. Wir wollen die Eltern durch regelmäßigen Austausch, partnerschaftliche Zusammenarbeit und Bildungsangebote für die Kinder, in ihren Erziehungsaufgaben unterstützen und beraten. Wir bieten ein umfassendes und flexibles Betreuungsangebot, um die Familien zu entlasten. Durch regelmäßigen partnerschaftlichen Austausch wollen wir über die Entwicklung Ihres Kindes und unsere Arbeit informieren.
(Verschiedene Auszüge aus dem Bayerischen Kinder-, Bildungs- und Betreuungsgesetz)
(1) Der Kindergartenbeirat wird vom Träger und der Kindergartenleitung informiert und gehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden.
(2) Der Kindergartenbeirat berät insbesondere über
Der Beirat hat ein Recht auf Beteiligung an wichtigen Angelegenheiten des Kindergartens. Diese Angelegenheiten sind in Abs. 2 beispielhaft, jedoch nicht erschöpfend aufgeführt. Das Beteiligungsrecht schließt das recht auf Mitberatung, nicht jedoch ein Recht auf Mitbestimmung ein (Mitberatungsrecht). Mit dem Recht auf Beteiligung räumt das Gesetz dem Beirat also lediglich ein Recht auf Anhörung ein. Seine Äußerung ist für den Träger oder für die Leitung des Kindergartens nicht verbindlich.
Wird der Beirat nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt, ist das für eine Entscheidung des Trägers ohne Bedeutung. Die Rechtswirksamkeit von Entscheidungen des Trägers wird durch eine unterlassene Beteiligung nicht berührt. Kommen solche Unterlassungen allerdings häufiger vor, kann das Anlass für die Aufsichtsbehörde sein, den Träger zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung des Beirats anzuhalten.
Der Beirat hat, ähnlich wie der Elternbeirat an Schulen, die verständnisvolle Zusammenarbeit zwischen Träger, Leitung und fachpädagogischem Personal des Kindergartens einerseits und den Eltern andererseits zu fördern. Durch Einbeziehung des Zieles, die Zusammenarbeit des Kindergartens mit der Grundschule zu fördern, wird die bildungspolitische Aufgabe des Kindergartens als vorschulische Bildungseinrichtung besonders hervorgehoben.
Der Beirat wird oft als beschließendes Organ bezeichnet. Er ist aber nur beratend tätig. Er kann initiativ tätig werden und mit eigenen Anregungen an den Träger herantreten. Zu bestimmten Angelegenheiten muß der Beirat gehört werden (vgl. Erl. 1). Er hat aber kein eigenständiges Entscheidungsrecht. Seine Empfehlungen und Vorschläge sind für den Träger nicht bindend.